23. Oktober 2018

dbb m-v im Beteiligungsverfahren nach § 92 LBG

Landesregierung schafft mehr Anreiz für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Neben ihrer Besoldung erhalten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher als Vergütung - im Rahmen festgelegter Höchstgrenzen - auch einen Anteil der von ihnen vereinnahmten Gebühren.

 

Grundlage hierfür ist die Vollstreckungsvergütungsverordnung.

„In der zurückliegenden Zeit führten diese Regelungen allerdings zu einem demotivierend hohen Arbeits- und Bürokratieaufwand“, so dbb Landesvorsitzender Dietmar Knecht. Gerade der Landesverband des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes (DGVB) habe diesen Missstand wiederholt gegenüber dem Justiz-, aber auch Finanzministerium kritisiert, zuletzt auf der Beratung mit den justizpolitischen Sprechern der Regierungskoalition und der AG Justiz im dbb im September dieses Jahres.

Rückwirkend zum 1. Januar 2018 wird mit der Anpassung der o.a. Verordnung nun der Jahreshöchstbetrag nahezu verdoppelt. „Es freut uns sehr, dass mit dieser Änderung mehr Anreiz bei den Betroffenen geschaffen wird. Das kommt einerseits den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern zugute, führt aber andererseits auch dazu, dass der Beruf mit Blick auf die Nachwuchsgewinnung interessanter und attraktiver wird“, unterstrich Knecht abschließend.

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